

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
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ÖZZ Ausgabe 4/2024
G E S E T Z & R E C H T
UNTERL ASSUNGSERKL ÄRUNG
Unterlassungserklärung
Klagende Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz
,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29
Beklagte Partei
N.N
N.N. verpflichten sich gegenüber der Österreichischen Zahn-
ärztekammer, es ab sofort zu unterlassen, Plakatwerbung für
ihre zahnärztlichen Leistungen zu betreiben oder betreiben zu
lassen, z.B. dadurch, dass in einer Sporthalle LCD-Schirmemit der
Bezeichnung ihrer Praxis bespielt und/oder Plakate mit solchen
Bezeichnungen angebracht werden.
11. September 2024
© AdobeStock
Achtung:
Antrag zur Ausstellung
eines Zahnärzteausweises
Gültigkeit der Ärzteausweise abgelaufen!
Wie bereits mehrmals in der Österreichischen Zahnärzte-Zeitung
veröffentlicht,weisenwirneuerlichdaraufhin,dassÄrzteausweise
für FachärztInnen für ZMK und ZahnärztInnen, die vor dem
1. Jänner 2006 von den jeweiligen Ärztekammern ausgestellt
wurden, laut Zahnärztegesetz mit 31. Dezember 2009 bereits ihre
Gültigkeit verloren haben!
Um wieder einen gültigen Ausweis zu erhalten, können Sie die
Ausstellung eines Zahnärzteausweises bei der Österreichischen
Zahnärztekammer beantragen. Füllen Sie dazu bitte das auf der
nebenstehenden Seite abgedruckte Antragsformular aus und
sendendieses samtPassfotomitmöglichst nicht zuhellemHinter-
grund und Unterschrift an die
Österreichische Zahnärztekammer
1010Wien, Kohlmarkt 11/6
Für die Ausstellung fällt eine Bundesabgabe in Höhe von € 14,30
an, die unter Angabe Ihres Namens und des Zahlungszweckes
mittels Erlagschein bzw. Überweisung an folgende Bank-
verbindung: IBAN AT61 1813 0500 0021 0001, BIC BWFBA W1
bei derAPOBank (lautendaufÖsterreichischeZahnärztekammer)
einzuzahlen ist.
BittebeachtenSie,dassZahnärzteausweiseerstnachEinlangender
BundesabgabeausgestelltwerdenkönnenunddieAusstellungdes
Zahnärzteausweises imRegelfall ca. vierWochen dauert. DerAus-
weiswirdIhnendirektbzw.überdiefürSiezuständigeLandeszahn-
ärztekammer zugestellt.