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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

19

ÖZZ Ausgabe 4/2024

G E S E T Z & R E C H T

UNTERL ASSUNGSERKL ÄRUNG

Unterlassungserklärung

Klagende Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz

,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29

Beklagte Partei

N.N

N.N. verpflichten sich gegenüber der Österreichischen Zahn-

ärztekammer, es ab sofort zu unterlassen, Plakatwerbung für

ihre zahnärztlichen Leistungen zu betreiben oder betreiben zu

lassen, z.B. dadurch, dass in einer Sporthalle LCD-Schirmemit der

Bezeichnung ihrer Praxis bespielt und/oder Plakate mit solchen

Bezeichnungen angebracht werden.

11. September 2024

© AdobeStock

Achtung:

Antrag zur Ausstellung

eines Zahnärzteausweises

Gültigkeit der Ärzteausweise abgelaufen!

Wie bereits mehrmals in der Österreichischen Zahnärzte-Zeitung

veröffentlicht,weisenwirneuerlichdaraufhin,dassÄrzteausweise

für FachärztInnen für ZMK und ZahnärztInnen, die vor dem

1. Jänner 2006 von den jeweiligen Ärztekammern ausgestellt

wurden, laut Zahnärztegesetz mit 31. Dezember 2009 bereits ihre

Gültigkeit verloren haben!

Um wieder einen gültigen Ausweis zu erhalten, können Sie die

Ausstellung eines Zahnärzteausweises bei der Österreichischen

Zahnärztekammer beantragen. Füllen Sie dazu bitte das auf der

nebenstehenden Seite abgedruckte Antragsformular aus und

sendendieses samtPassfotomitmöglichst nicht zuhellemHinter-

grund und Unterschrift an die

Österreichische Zahnärztekammer

1010Wien, Kohlmarkt 11/6

Für die Ausstellung fällt eine Bundesabgabe in Höhe von € 14,30

an, die unter Angabe Ihres Namens und des Zahlungszweckes

mittels Erlagschein bzw. Überweisung an folgende Bank-

verbindung: IBAN AT61 1813 0500 0021 0001, BIC BWFBA W1

bei derAPOBank (lautendaufÖsterreichischeZahnärztekammer)

einzuzahlen ist.

BittebeachtenSie,dassZahnärzteausweiseerstnachEinlangender

BundesabgabeausgestelltwerdenkönnenunddieAusstellungdes

Zahnärzteausweises imRegelfall ca. vierWochen dauert. DerAus-

weiswirdIhnendirektbzw.überdiefürSiezuständigeLandeszahn-

ärztekammer zugestellt.