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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

ÖZZ Ausgabe 4/2024

18

G E S E T Z & R E C H T

VERGLEICHSAUSFERTIGUNG UND UNTERL ASSUNGSERKL ÄRUNG

DR SMILE verpflichtet sich dazu, in Österreich keine Werbung im

Fernsehen auszustrahlen, keine Plakatwerbung (z. B. in U-Bahn-

Stationen oder entlang von Straßen) zu betreiben, keine Flug-

blätter zu verteilen und zahnärztliche Leistungen nicht öffentlich

anzukündigen.

Vergleichsausfertigung

Klagende Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz

,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29

Beklagte Partei

Urban Technology GmbH

13355 Berlin, Brunnenstraße 128, Deutschland

vertreten durch

SAXINGER Rechtsanwalts GmbH

4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14

Die Parteien haben bei der Tagsatzung nachstehenden

Vergleich

geschlossen:

Die Urban Technology GmbH verpflichtet sich es zu unterlassen,

a) Werbung für zahnärztliche Leistungen in österreichischen

Fernsehsendern zu betreiben und/oder betreiben zu lassen,

insbesondere durch einen Fernsehspot im Fernsehsender

ATV, mit dem unter Hinweis auf die Website

www.drsmile.at

für Zahnschienen geworben wird.

b) im Gebiet der Republik Österreich Plakatwerbung für zahn-

ärztliche Leistungen zu betreiben und/oderbetreiben zu lassen,

z. B. dadurch, dass Plakate mit Hinweisen auf geradere Zähne

durch Anwendung einer klaren Alternative zur Zahnspange

und die Website

„drsmile.at/wien

“ entlang von Straßen oder

in U-Bahn-Stationen angebracht werden;

c) imGebiet der Republik Österreich für zahnärztliche Leistungen

Werbungen durch die Verteilung von Flugblättern zu betreiben

und/oderbetreiben zu lassen, z. B. dadurch, dass Flugblätterals

Beilagen mit in Österreich vertriebenen Zeitungen verbreitet

werden;

d) zahnärztliche Leistungen in Österreich in öffentlichen Ankün-

digungen, wie z. B. in Flugblättern, welche als Beilagen mit in

Österreich vertriebenen Zeitungen verbreitet werden, dadurch

anzupreisen und/oder anpreisen zu lassen, dass darin Ra-

batte, welche nur befristet innerhalb einerAktionszeit gewährt

werden, angekündigt werden.

29. August 2024

Unterlassungserklärung

Klagende Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz

,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29

Beklagte Partei

Conny KRCMAR, Visage Cosmetic e.U.

,

Kosmetikerin

3100 St. Pölten, Schreinergasse 11

Ich, Conny Krcmar, Inhaberin des Visage Cosmetic e.U., Kosme-

tikerin, 3100 St. Pölten, Schreinergasse 11, erkläre Folgendes:

1. Ich verpflichte mich, ab sofort es zu unterlassen, Tätigkeiten

wie Bleaching, sei es auch als „kosmetische Zahnaufhellung“,

„kosmetisches Zahnbleaching“ oder durch sinngemäß gleiche

Bezeichnungen, anzukündigen und/oder auszuführen.

2. Ich verpflichte mich, diese Erklärung binnen 3 Monaten für

die Dauer von 2 Monaten auf der Startseite meiner Web-

seite

www.crystal-clear.cc

oder, sollte diese Internetadresse

geändert werden, auf der Webseite der an der Stelle der

Internetadresse

www.crystal-clear.cc

verwendeten Inter-

netadresse im beim Aufrufen dieser Seite sofort sichtbaren

Bereich mit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabständen

wie auf dieserWebseite üblich, mit den üblichen graphischen

Hervorhebungen, fettgedruckten Namen der Parteien, Fett-

druckumrandung, zu veröffentlichen.

3. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese

Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in je einer

Ausgabe der Kronenzeitung und der „Österreichischen Zah-

närzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils im Textteil mit der für redak-

tionelleArtikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift und den

Namen der Parteien im Fettdruck sowie mit Textumrandung,

veröffentlichen zu lassen.

4. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ichmich, in

jedem einzelnen Fall bei einemVerstoß eine nicht dem richter-

lichenMäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe an die

Österreichische Zahnärztekammer zu bezahlen. Diese Konven-

tionalstrafe beträgt beimersten Versto߀ 5.000,00, bei jedem

weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich nehme zur Kenntnis, dass

unabhängig davon bei einemneuerlichenWettbewerbsverstoß

ohneweitereVerständigung eineUnterlassungs- undVeröffent-

lichungsklage gegen mich eingebracht werden kann.

5. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache 30 Cg

92/24g des Landesgerichtes St. Pölten aufgelaufenen Proz-

esskosten von € 3.627,90 (darin enthalten € 472,65 an 20 %

USt und € 792,00 an Gerichtsgebühren) und für die voraus-

sichtlichen Kosten derVeröffentlichung dieser Erklärung in der

ÖZZ € 1.234,80 (darin enthalten € 205,80 an Ust), zusammen

€ 4.862,70, zu Handen des Rechtsanwalts Dr. Friedrich Schulz

in einer Rate von € 862,70 bis längstens 20.9.2024 und 5

weiteren Monatsraten von je € 800,00, die folgenden Raten

jeweils bis zum 20. der Folgemonate, mit Terminsverlust bei

Verzug mit einer Rate zu bezahlen.

Conny Krcmar

St. Pölten, am 17. September 2024