

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
ÖZZ Ausgabe 4/2024
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G E S E T Z & R E C H T
VERGLEICHSAUSFERTIGUNG UND UNTERL ASSUNGSERKL ÄRUNG
DR SMILE verpflichtet sich dazu, in Österreich keine Werbung im
Fernsehen auszustrahlen, keine Plakatwerbung (z. B. in U-Bahn-
Stationen oder entlang von Straßen) zu betreiben, keine Flug-
blätter zu verteilen und zahnärztliche Leistungen nicht öffentlich
anzukündigen.
Vergleichsausfertigung
Klagende Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz
,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29
Beklagte Partei
Urban Technology GmbH
13355 Berlin, Brunnenstraße 128, Deutschland
vertreten durch
SAXINGER Rechtsanwalts GmbH
4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14
Die Parteien haben bei der Tagsatzung nachstehenden
Vergleich
geschlossen:
Die Urban Technology GmbH verpflichtet sich es zu unterlassen,
a) Werbung für zahnärztliche Leistungen in österreichischen
Fernsehsendern zu betreiben und/oder betreiben zu lassen,
insbesondere durch einen Fernsehspot im Fernsehsender
ATV, mit dem unter Hinweis auf die Website
www.drsmile.atfür Zahnschienen geworben wird.
b) im Gebiet der Republik Österreich Plakatwerbung für zahn-
ärztliche Leistungen zu betreiben und/oderbetreiben zu lassen,
z. B. dadurch, dass Plakate mit Hinweisen auf geradere Zähne
durch Anwendung einer klaren Alternative zur Zahnspange
und die Website
„drsmile.at/wien“ entlang von Straßen oder
in U-Bahn-Stationen angebracht werden;
c) imGebiet der Republik Österreich für zahnärztliche Leistungen
Werbungen durch die Verteilung von Flugblättern zu betreiben
und/oderbetreiben zu lassen, z. B. dadurch, dass Flugblätterals
Beilagen mit in Österreich vertriebenen Zeitungen verbreitet
werden;
d) zahnärztliche Leistungen in Österreich in öffentlichen Ankün-
digungen, wie z. B. in Flugblättern, welche als Beilagen mit in
Österreich vertriebenen Zeitungen verbreitet werden, dadurch
anzupreisen und/oder anpreisen zu lassen, dass darin Ra-
batte, welche nur befristet innerhalb einerAktionszeit gewährt
werden, angekündigt werden.
29. August 2024
Unterlassungserklärung
Klagende Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz
,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29
Beklagte Partei
Conny KRCMAR, Visage Cosmetic e.U.
,
Kosmetikerin
3100 St. Pölten, Schreinergasse 11
Ich, Conny Krcmar, Inhaberin des Visage Cosmetic e.U., Kosme-
tikerin, 3100 St. Pölten, Schreinergasse 11, erkläre Folgendes:
1. Ich verpflichte mich, ab sofort es zu unterlassen, Tätigkeiten
wie Bleaching, sei es auch als „kosmetische Zahnaufhellung“,
„kosmetisches Zahnbleaching“ oder durch sinngemäß gleiche
Bezeichnungen, anzukündigen und/oder auszuführen.
2. Ich verpflichte mich, diese Erklärung binnen 3 Monaten für
die Dauer von 2 Monaten auf der Startseite meiner Web-
seite
www.crystal-clear.ccoder, sollte diese Internetadresse
geändert werden, auf der Webseite der an der Stelle der
Internetadresse
www.crystal-clear.ccverwendeten Inter-
netadresse im beim Aufrufen dieser Seite sofort sichtbaren
Bereich mit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabständen
wie auf dieserWebseite üblich, mit den üblichen graphischen
Hervorhebungen, fettgedruckten Namen der Parteien, Fett-
druckumrandung, zu veröffentlichen.
3. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese
Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in je einer
Ausgabe der Kronenzeitung und der „Österreichischen Zah-
närzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils im Textteil mit der für redak-
tionelleArtikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift und den
Namen der Parteien im Fettdruck sowie mit Textumrandung,
veröffentlichen zu lassen.
4. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ichmich, in
jedem einzelnen Fall bei einemVerstoß eine nicht dem richter-
lichenMäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe an die
Österreichische Zahnärztekammer zu bezahlen. Diese Konven-
tionalstrafe beträgt beimersten Versto߀ 5.000,00, bei jedem
weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich nehme zur Kenntnis, dass
unabhängig davon bei einemneuerlichenWettbewerbsverstoß
ohneweitereVerständigung eineUnterlassungs- undVeröffent-
lichungsklage gegen mich eingebracht werden kann.
5. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache 30 Cg
92/24g des Landesgerichtes St. Pölten aufgelaufenen Proz-
esskosten von € 3.627,90 (darin enthalten € 472,65 an 20 %
USt und € 792,00 an Gerichtsgebühren) und für die voraus-
sichtlichen Kosten derVeröffentlichung dieser Erklärung in der
ÖZZ € 1.234,80 (darin enthalten € 205,80 an Ust), zusammen
€ 4.862,70, zu Handen des Rechtsanwalts Dr. Friedrich Schulz
in einer Rate von € 862,70 bis längstens 20.9.2024 und 5
weiteren Monatsraten von je € 800,00, die folgenden Raten
jeweils bis zum 20. der Folgemonate, mit Terminsverlust bei
Verzug mit einer Rate zu bezahlen.
Conny Krcmar
St. Pölten, am 17. September 2024